Allgemeine Geschäftsbedingungen von Xootle B.V.

  1. Dies ist eine übersetzte Version unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Die niederländische Version ist in allen Fällen rechtsverbindlich.
  3. Diese Übersetzung wird Ihnen nur zu Ihrer Information zur Verfügung gestellt.
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Artikel 1 Definitionen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:

„Xootle” = Xootle B.V., im Folgenden „ANBIETER” genannt.
„Vertragspartner” ist die Partei, mit der der ANBIETER eine Vereinbarung getroffen hat.
„Vereinbarung” bezeichnet die zwischen ANBIETER und Vertragspartner getroffene Vereinbarung, auf deren Grundlage der ANBIETER eine Dienstleistung oder ein Produkt liefert.

Dienstleistung: die spezifische Dienstleistung oder das Produkt, das der Anbieter liefert und das der Vertragspartner vom Anbieter bezieht. Hierzu zählen auch die Bereitstellung von Software, Webhosting-Diensten, Domainregistrierungen und CMS-Seiten.

Endgeräte: die Geräte und die dazugehörige Software des ANBIETERS, die als Verbindungspunkt dienen und es dem Vertragspartner ermöglichen, die Dienstleistung zu nutzen.

„Netzwerk” bezeichnet die Übertragungseinrichtungen und gegebenenfalls die Routereinrichtungen und andere technische Mittel, die die Übertragung von Signalen zwischen Anschlussstellen über Kabel, Funkwellen, optische Mittel oder andere elektromagnetische Mittel ermöglichen, sofern diese unter der Kontrolle des ANBIETERS stehen.

„Software” bezeichnet die vom ANBIETER gelieferte Software einschließlich aller für Maschinen lesbaren Anweisungen, die auf geeigneten Trägern aufgezeichnet sind, um jede automatisierte Einrichtung funktionsfähig zu machen oder darin Daten zu verarbeiten. Dazu gehört auch die dazugehörige Dokumentation.


Xootle™-Lizenz: Das Nutzungsrecht umfasst die Nutzung von Xootle™ für die Dauer der Gültigkeit der Lizenz, sofern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten erfüllt sind.

Soweit in diesen Bedingungen die Schriftform vorgesehen ist, genügt auch die Textform gemäß § 126b BGB, insbesondere per E-Mail.



Artikel 2: Anwendbarkeit und Rangfolge
(1)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Vereinbarungen zwischen dem ANBIETER und dem Vertragspartner bezüglich der Dienstleistung.

(2)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 1. Juli 2025 in Kraft. Bei Widersprüchlichkeiten in den Bestimmungen der Vereinbarung, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Anlagen gilt folgende Rangfolge:
  • die Vereinbarung;
  • die Anlagen;
  • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


Artikel 3: Zustandekommen einer Vereinbarung

(1)
Sofern nicht anders bestimmt, kommt eine Vereinbarung zwischen Anbieter und Vertragspartner erst zustande,

  • ab dem Moment, in dem der ANBIETER mit der Ausführung des Auftrags begonnen hat oder
  • ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartner die Dienstleistungen oder Produkte des ANBIETERS nutzt.
  • ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartner Software des ANBIETERS installiert.
  • ab dem Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Parteien.
  • ab dem Datum, an dem der Anbieter den Antrag des Vertragspartners und eventuelle besondere Vereinbarungen schriftlich angenommen oder bestätigt hat

(2)
Alle Angebote des ANBIETERS sind freibleibend, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(3)
Die Vereinbarung bzw. der Antrag muss von einem dazu befugten Vertreter des Vertragspartners unterzeichnet werden.


Artikel 4: Domainname

(1)
Verfügt der Vertragspartner über einen Domainnamen, muss dieser von einer zuständigen Stelle gemäß deren Bedingungen ausgestellt und registriert worden sein.

(2)
Der Vertragspartner stellt den Anbieter von jeglicher Form von Ansprüchen, Klagen oder Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung des Domainnamens durch den Vertragspartner oder in dessen Namen frei.


Artikel 5: Bereitstellung der Dienstleistung
(1)
Nach Zustandekommen der Vereinbarung wird der Anbieter die Dienstleistung so schnell wie möglich bereitstellen. Dabei wird er die angemessenen Wünsche des Vertragspartners berücksichtigen. Die vom ANBIETER angegebenen Lieferzeiten sind niemals endgültige Fristen, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

(2)
Der Vertragspartner wird dem Anbieter die zur Bereitstellung der Dienstleistung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

(3)
Der Vertragspartner wird die Anweisungen des ANBIETERS bezüglich der Bereitstellung der Dienstleistung befolgen.


Artikel 6: Nutzung von Identifikationsdaten

(1)
Der ANBIETER stellt dem Vertragspartner Identifikationsdaten, Adressierungsdaten und/oder Codes ausschließlich zur Nutzung der Dienstleistung zur Verfügung. Der Vertragspartner wird sorgfältig mit diesen Daten umgehen. Bei Verlust, Diebstahl und/oder anderen Formen der unregelmäßigen Nutzung wird der Vertragspartner den ANBIETER unverzüglich informieren, damit die Parteien geeignete Maßnahmen ergreifen können.

(2)
Der Vertragspartner zahlt alle Entgelte, die sich aus der Nutzung der Dienstleistung mit Identifikations-, Adressierungs- und/oder Codes ergeben.

(3)
Besteht der begründete Verdacht, dass der Vertragspartner die Identifikationsdaten, Adressierungsdaten und/oder Codes missbraucht hat, kann der Anbieter dem Vertragspartner Anweisungen erteilen, denen dieser Folge zu leisten hat.

(4)
Wurde festgestellt, dass der Vertragspartner die Identifikationsdaten, Adressierungsdaten und/oder Codes missbraucht hat oder den Anweisungen gemäß dem vorherigen Absatz nicht nachgekommen ist, gerät er sofort in Verzug.


Artikel 7: Nutzung der Dienstleistung

(1)
Dem Vertragspartner ist es nicht gestattet, die Dienstleistung weiterzuverkaufen oder zu vermieten, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

(2)
Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass er die Dienstleistung und die eventuell dazugehörenden Endgeräte sorgfältig nutzt. Er wird die gegebenenfalls vom Anbieter erteilten Anweisungen zur Nutzung der Dienstleistung und der eventuell dazugehörenden Endgeräte befolgen.

(3)
Es ist dem Vertragspartner nicht gestattet, Geräte oder Software zu verwenden, die Schäden an der Dienstleistung, dem Anbieter oder einem Dritten verursachen oder zu einer Störung der Dienstleistung führen könnten.

(4)
Der Vertragspartner wird sich als verantwortungsbewusster Internetnutzer verhalten und die Regeln der „Netiquette” (die allgemein akzeptierten Regeln im Internet, wie sie in RFC 1855 (ftp://ftp.ripe.net/rfc/rfc1855.txt) festgelegt sind, sowie deren zukünftige Änderungen) einhalten.


Artikel 8: Nutzung von Netzwerken

(1)
Der Vertragspartner kann Netzwerke nutzen, die direkt oder indirekt mit dem Netzwerk des Anbieters verbunden sind. Dabei gilt die Bedingung, dass sich der Vertragspartner an die zu diesem Zeitpunkt für die Nutzung dieses Netzwerks geltenden gesetzlichen und sonstigen Bedingungen hält, sobald er Zugang zu einem Netzwerk eines Dritten erhält.

(2)
Es kann vom ANBIETER nicht vernünftigerweise verlangt werden, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden.

(3)
Der Vertragspartner stellt den Anbieter von allen Ansprüchen, Klagen oder Rechtsstreitigkeiten aufgrund der Nichterfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen frei.

(4)
Der Vertragspartner wird keine Störung des Betriebs des Netzwerks des
ANBIETERs, Netzwerken von Dritten und/oder der Verbindung zwischen diesen Netzwerken durch Datenverkehr oder durch Handeln und/oder Unterlassen des Vertragspartners verursachen.

(5)
Wenn der Anbieter vernünftigerweise der Meinung ist, dass eine Gefahr für den Betrieb seines Netzwerks und/oder seiner Dienstleistungen für Kunden durch Spam-Mails, offene Relais, Portscans oder Hacking durch oder vonseiten des Vertragspartners besteht, kann der Anbieter dem Vertragspartner angemessene Anweisungen erteilen, die innerhalb der gesetzten Frist ausgeführt werden müssen.

(6)
Der Vertragspartner gerät ohne weitere Inverzugsetzung sofort in Verzug, wenn den Anweisungen gemäß dem vorherigen Absatz nicht nachgekommen wird und/oder wenn der Datenverkehr oder das Handeln bzw. Unterlassen des Vertragspartners unmittelbar eine Störung des Betriebs des Netzwerks des ANBIETERS, der Netzwerke Dritter sowie der Verbindung zwischen diesen Netzwerken verursacht.


Artikel 9: Datenverkehr des Vertragspartners

(1)
Wenn ein Dritter den ANBIETER darauf hinweist, dass auf der Website des Vertragspartners Informationen enthalten sind, welche laut diesem Dritten seine Rechte verletzen oder anderweitig unrechtmäßig sind, und es wahrscheinlich ist, dass durch die Offenlegung dieser Informationen unrechtmäßig gehandelt wird, ist der ANBIETER berechtigt, die Dienstleistung, mit der die Website mit dem Netzwerk des ANBIETERs verbunden ist, sofort zu schließen oder, falls die Website auf einem System des ANBIETERs gehostet ist, die betreffenden Informationen sofort von diesem System zu entfernen. Der ANBIETER haftet niemals für Schäden jeglicher Art, die dem Vertragspartner oder seinen Kunden aufgrund der Schließung der Dienstleistung oder der Löschung der Informationen entstehen.

(2)
Der Vertragspartner stellt den Anbieter von jeglicher Form von Ansprüchen, Klagen oder Rechtsstreitigkeiten eines Dritten in Verbindung mit dem Datenverkehr oder den Informationen auf der Website, die vom Vertragspartner stammen, frei.



Artikel 10: Dienstleistungen und Wartung

(1)
Der ANBIETER wird sich bemühen, die Dienstleistung sieben Tage die Woche, 24 Stunden am Tag aufrechtzuerhalten, abgesehen von der für Wartungsarbeiten erforderlichen Zeit.

(2)
Der ANBIETER wird sich in angemessenem Rahmen bemühen, die Verbindung mit anderen Netzwerken aufrechtzuerhalten und zu warten.

(3)
Der Vertragspartner hat Funktionsstörungen der Dienstleistung dem ANBIETER so bald wie möglich zu melden, wie es von ihm angemessen erwartet werden kann.

(4)
Der ANBIETER wird eine gemeldete Funktionsstörung der Dienstleistung so schnell wie möglich beheben.

(5)
Der ANBIETER garantiert in keiner Weise, dass die von ihm gelieferte Dienstleistung für irgendeinen Zweck geeignet ist, noch gibt er andere Garantien als in der (schriftlichen) Vereinbarung oder in diesen Bedingungen angegeben.

(6)
Die Kosten für die Behebung von Störungen der Dienstleistung trägt der ANBIETER, es sei denn,
  • der Vertragspartner hat die Dienstleistung unsachgemäß genutzt oder
  • der Vertragspartner hat entgegen der Vereinbarung oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezüglich der Nutzung der Dienstleistung gehandelt.
  • oder die Kosten sind anderweitig dem Vertragspartner zuzurechnen.


Artikel 11: Datenschutz

(1)
Der Anbieter wird seinen Verpflichtungen aus der Datenschutzgesetzgebung nachkommen.

(2)
Der Vertragspartner erteilt dem Anbieter lediglich die Erlaubnis, Daten, die zur (Veranlassung der) Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, an seine verbundenen Unternehmen weiterzugeben. Dies gilt auch, wenn diese außerhalb der Europäischen Union ansässig sind.


Artikel 12 Vertraulichkeit

(1)
Jede Partei ist verpflichtet, gegenüber Dritten sämtliche vertraulichen Informationen, in welcher Form auch immer, die sie von und über die andere Partei erhalten hat, geheim zu halten.

(2)
Die Parteien haben im Rahmen dieser Vereinbarung keine Geheimhaltungspflichten bezüglich Informationen, die:
  • der Partei bereits bekannt waren,
  • unabhängig von der anderen Partei rechtmäßig durch die Partei gesammelt wurden oder
  • von der Partei rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht von einem Dritten erlangt wurden oder
  • bereits vom Rechteinhaber in die öffentliche Domain freigegeben wurden.
(3)
Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte ist nur in folgenden Fällen zulässig:
  • an andere Mitarbeiter und Angestellte des eigenen Unternehmens, die nicht an der Informationsbereitstellung beteiligt sind, und
  • an Dritte, soweit dies im Rahmen der Vereinbarung erforderlich ist.
  • an Dritte, wenn die Partei, die die Informationen übermittelt hat, zuvor schriftlich zugestimmt hat,
  • an Dritte, wenn dies aufgrund einer gesetzlichen Regelung von der Partei gefordert wird und nach direkter Mitteilung einer solchen Aufforderung an die andere Partei.
(4)
Soweit Dritte an der Erfüllung der Vereinbarung beteiligt sind, müssen die Parteien sicherstellen, dass für diese Dritten und deren Personal vergleichbare Bestimmungen bezüglich der Vertraulichkeit festgelegt werden.

(5)
Kommt eine der Parteien nachweislich den Bestimmungen dieses Artikels nicht nach, so wird diese Partei ohne gerichtliche Entscheidung eine sofort fällige Strafe in Höhe von mindestens 5.000 Euro pro Vorfall verwirkt, unbeschadet aller weiteren Rechte, einschließlich der Forderung auf Erfüllung und/oder Erstattung des erlittenen Schadens.




Artikel 13: Grenzüberschreitender Datenverkehr

Transportiert der Vertragspartner durch die Nutzung der Dienstleistung Daten, personenbezogene Informationen und/oder Computerprogramme über nationale Grenzen, so stellt er den ANBIETER von allen Ansprüchen, Kosten oder Schäden Dritter frei, wenn diese Daten, personenbezogenen Informationen und/oder Computerprogramme in Verletzung der geltenden gesetzlichen Vorschriften der Niederlande und/oder des Ausfuhrlandes ausgeführt werden.


Artikel 14: Änderung und Umzug

(1)
Änderungen der Rechnungs- und/oder Betriebsadresse sowie sonstiger administrativer Daten sind dem ANBIETER so schnell wie möglich schriftlich mitzuteilen.

(2)
Änderungen oder Umzüge einer Dienstleistung sind beim ANBIETER schriftlich zu beantragen. Der ANBIETER kann für Änderungen und Umzüge einer Dienstleistung Kosten in Rechnung stellen.


Artikel 15: Änderung der Dienstleistungseigenschaften

(1)
Der ANBIETER ist berechtigt, die technischen Eigenschaften einer Dienstleistung zu ändern.

(2)
Der ANBIETER wird eine solche Änderung schriftlich mit angemessener Frist ankündigen, es sei denn, dies ist vernünftigerweise nicht möglich. 

(3)
Führen die Änderungen nach Einschätzung des Vertragspartners zu einer derart erheblichen Änderung der Arbeitsweise seines Unternehmens und/oder der Funktionalität der Dienstleistung, hat er das Recht, die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.


Artikel 16: Vergütung

(1)
Der ANBIETER kann neben den vereinbarten Preisen Kosten für die Beleghaftung von Rechnungen, die Vertragsübernahme, Namensänderungen und ähnliche Leistungen in Rechnung stellen.

(2)
Die in der Vereinbarung und diesem Artikel angegebenen Beträge sind in Euro angegeben und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

(3)
Soweit sich die vereinbarten Vergütungen auf einen bestimmten Zeitraum beziehen und nicht für eine volle Periode fällig sind, kann der ANBIETER einen anteiligen Betrag pro Kalendertag in Rechnung stellen.

(4)
Treten periodisch fällige Zahlungen, die vom Vertragspartner zu leisten sind, ein, ist der Anbieter berechtigt, es sei denn, es wurde schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart, die geltenden Preise und Tarife vierteljährlich am ersten Tag des Quartals anzupassen, sofern der Anbieter den Vertragspartner spätestens 30 Tage vor Beginn des betreffenden Quartals schriftlich über die beabsichtigte Anpassung informiert hat. Möchte der Anbieter die geltenden Preise und Tarife senken, ist er berechtigt, diese Senkung unmittelbar umzusetzen.

(5)
Hat der Anbieter im Namen des Vertragspartners eine Vereinbarung mit einem Dritten getroffen und erhöht dieser Dritte seine Tarife, ist der Anbieter berechtigt, diese Tariferhöhung sofort umzusetzen.

(6)
Möchte der Vertragspartner eine vom ANBIETER bekannt gegebene Erhöhung der Preise und Tarife gemäß Absatz 4 dieses Artikels nicht akzeptieren, ist er berechtigt, innerhalb von vierzehn Werktagen nach dem Datum der Bekanntmachung die Vereinbarung schriftlich zum in der Bekanntmachung genannten Datum, an dem die Preis- oder Tariferhöhung in Kraft treten würde, zu kündigen.


Artikel 17: Zahlung

(1)
Die Vergütungen für die Dienstleistungen sind fällig, sobald der Vertragspartner die Dienstleistungen nutzen kann.
Als Dienstleistung zählen auch alle bereits angebotenen und vom System verarbeiteten Reservierungen, beispielsweise über Kanäle oder die eigene Website. Im Falle einer Kündigung werden alle zukünftigen Internetreservierungen mit einer Schlussrechnung bearbeitet, da die Dienstleistung bereits erbracht wurde.

(2)
Der ANBIETER stellt dem Vertragspartner die fälligen Vergütungen mittels einer Rechnung in Rechnung. Die Zahlung muss innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum erfolgen. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Moment, in dem der fällige Betrag beim Anbieter eingegangen ist.

(3)
Der ANBIETER rechnet im Voraus ab.

(4)
Ist der Vertragspartner der Meinung, dass der Rechnungsbetrag nicht korrekt ist, muss er seine Einwände vor der Fälligkeit der Rechnung schriftlich dem Anbieter mitteilen. Nach Eingang des Einspruchs wird der Anbieter eine Untersuchung zur Richtigkeit des Rechnungsbetrags durchführen. Der Teil des Rechnungsbetrags, gegen den kein Einspruch erhoben wird, bleibt fällig. Die Zahlung dieses Teils darf daher nicht ausgesetzt werden.

(5)
Hat der Vertragspartner nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist gezahlt, so teilt der
ANBIETER dies dem Vertragspartner schriftlich mit und setzt dabei eine weitere Zahlungsfrist fest. Wird auch nach Ablauf dieser Frist nicht gezahlt, so kommt der Vertragspartner in Verzug und alle offenen Rechnungen werden ab diesem Zeitpunkt sofort fällig.

(6)
Kommt der Vertragspartner in Verzug, kann der Anbieter dem Vertragspartner angemessene Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung in Rechnung stellen. Ab dem Datum, an dem die Rechnungen fällig sind, kann der Anbieter zudem gesetzliche Zinsen berechnen.


Artikel 18: Finanzielle Sicherheit

(1)
Bestehen aufgrund von Tatsachen und Umständen berechtigte Zweifel daran, dass der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, hat der Anbieter das Recht, vom Vertragspartner eine finanzielle Sicherheit zu verlangen.

(2)
Der Betrag der in Absatz 1 genannten finanziellen Sicherheit darf den Betrag, den der Vertragspartner nach Einschätzung des ANBIETERS in einem Zeitraum von sechs Monaten schulden wird, nicht übersteigen.

(3)
Über die Art der Sicherheit wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen.

(4)
Sobald die Notwendigkeit der Sicherstellung aufgrund der Tatsachen und Umstände nicht mehr gegeben ist, wird der ANBIETER mitteilen, dass die finanzielle Sicherstellung entfallen kann.


Artikel 19: Geistiges Eigentum

(1)
Alle Rechte an geistigem oder gewerblichem Eigentum an der im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Software, den Geräten, Analysen, Entwürfen, Dokumentationen, Berichten, Angeboten, Vorbereitungsunterlagen usw. (gemeinsam: „die Werke”) liegen ausschließlich beim ANBIETER oder seinen Lizenzgebern.

(2)
Der ANBIETER stellt den Vertragspartner von jeder Klage frei, die auf der Behauptung beruht, dass die vom ANBIETER zur Verfügung gestellten Werke gegen ein in den Niederlanden geltendes geistiges oder gewerbliches Schutzrecht verstoßen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Vertragspartner den ANBIETER unverzüglich schriftlich über das Bestehen und den Inhalt der Klage informiert und die Angelegenheit, einschließlich der Vereinbarung eventueller Vergleiche, vollständig dem ANBIETER überlässt. Der Vertragspartner wird dem Anbieter die erforderliche Vollmacht, Informationen und Unterstützung gewähren, damit der Anbieter sich, falls nötig im Namen des Vertragspartners, gegen diese Klagen verteidigen kann. Die Freistellungsverpflichtung erlischt, wenn und soweit die entsprechende Verletzung im Zusammenhang mit vom Vertragspartner oder Dritten in die Werke vorgenommenen Änderungen steht.

(3)
Alle Rechte in Bezug auf Urheberrecht, Copyright, Quellcodes, Markenzeichen, geistiges Eigentum und andere Komponenten, die für und/oder durch Xootle verwendet werden, liegen unter allen Umständen und unabhängig von Ort und Zeit beim ANBIETER.


Artikel 20: Softwarelizenzvereinbarung

In diesem Artikel wird die Nutzung der ANBIETER-Softwareprodukte durch den Vertragspartner geregelt. Dazu gehören auch eventuell beigefügte Handbücher, Disketten, CD-ROMs, DVD-Discs, gelieferte Softwareprogramme und Materialien („Software”). Mit dem Öffnen der versiegelten Verpackung der Softwareträger und/oder der Installation der Software akzeptiert der Vertragspartner die Bedingungen dieser Vereinbarung. Lehnt der Vertragspartner die Bedingungen dieser Vereinbarung ab, muss er die Software-Träger in ihrer ungeöffneten Verpackung zusammen mit den zugehörigen Gegenständen innerhalb von acht Tagen nach dem Kauf mit einer sogenannten Deinstallationsbescheinigung zur vollständigen Erstattung eingeschrieben zurücksenden.

(1)
Lizenzvergabe. Diese Vereinbarung gestattet dem Vertragspartner, eine Kopie der Software zu erstellen und zu nutzen. Die Software gilt als „verwendet”, wenn sie im RAM oder auf der Festplatte des Computers installiert oder geladen ist. Der Vertragspartner darf die Software in einem eigenen, geschlossenen Netzwerk mit maximal einer aktiven Datenbank nutzen. Informationen über günstige Multi-Lizenzgebühren erhält der Vertragspartner beim ANBIETER.

(2)
Urheberrecht und Beschränkungen Die Software ist durch Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums und durch internationale Vertragsbestimmungen geschützt. Der ANBIETER behält alle Urheberrechte. Der Vertragspartner erwirbt lediglich eine Lizenz zur Nutzung, wie in dieser Vereinbarung beschrieben. Es ist gestattet, eine Kopie der Software zu Backup- oder Archivierungszwecken zu erstellen. Die Software darf auf eine einzige Festplatte kopiert werden, vorausgesetzt, das Original wird vom Vertragspartner ausschließlich zu Backup- oder Archivierungszwecken aufbewahrt. Eine Vermietung, Verpachtung oder sonstige Veröffentlichung oder Vervielfältigung der Software ist nicht gestattet, außer für den eigenen Gebrauch des Vertragspartners. Öffentlichen Bibliotheken ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung des ANBIETERS untersagt, die Software auszuleihen. Eine Übertragung dieser Lizenz ist nicht gestattet.

(4)
Die Software darf nicht dekompiliert, disassembliert oder entschlüsselt werden. Dies wird mit einer sofort fälligen und unvermindert durchsetzbaren Vertragsstrafe von mindestens 2.000.000 Euro (zwei Millionen Euro) geahndet.

(5)
Beschränkte Garantie. Der Anbieter garantiert, dass die Medien, auf denen die Software vertrieben wird, innerhalb von 60 Tagen ab Kaufdatum frei von Material- und Herstellungsfehlern sind. Der ANBIETER wird nach eigenem Ermessen den bezahlten Betrag für die Software erstatten oder die Software reparieren oder ersetzen. Dies setzt voraus, dass (a) die fehlerhafte Software innerhalb von 60 Tagen nach dem Kauf zusammen mit einem Originalkaufbeleg und einer Deinstallationsbescheinigung an den ANBIETER zurückgegeben wird. Dies ist das einzige Recht des Vertragspartners bei Inanspruchnahme der Garantie. Andere als die oben beschriebenen Garantien werden vom Anbieter nicht gegeben.

(6)
Haftungsbeschränkung. Der Anbieter schließt jegliche Haftung für Mängel der Software aus. Soweit diese Klausel rechtlich nicht vereinbart werden kann, ist die Haftung des ANBIETERS auf den Betrag des Kaufpreises der Software begrenzt.

(7)
Der Vertragspartner verpflichtet sich, ein Deinstallationsformular auszufüllen und zu unterschreiben, wenn er keine Anbieter-Softwareprodukte mehr verwenden möchte oder wenn eine der Parteien den Vertrag unter Berücksichtigung aller Lieferbedingungen mit Verweis auf Artikel 24 kündigt. Mit dem Deinstallationsformular erklärt der Vertragspartner, dass die gelieferte Software in keiner Weise mehr von ihm oder anderen genutzt oder installiert werden kann.


Artikel 21: Höhere Gewalt und/oder besondere Umstände

(1)
Der ANBIETER ist nicht verpflichtet, eine Verpflichtung gegenüber dem Vertragspartner zu erfüllen, wenn er daran durch einen Umstand gehindert wird, der nicht seiner Schuld zuzurechnen ist und für den er weder gesetzlich noch aufgrund von Rechtsakten oder im Verkehr geltenden Auffassungen verantwortlich ist.

(2)
Zu diesen Umständen zählen unter anderem, aber nicht ausschließlich: Betriebsstörungen bei der Energie- oder Materialversorgung, Transportverzögerungen, Streiks, ausbleibende und/oder nicht rechtzeitige Lieferungen von Anbietern ihrer Dienstleistungen und/oder Produkte sowie Störungen einer Dienstleistung und/oder eines Produkts von einem Anbieter.

(3)
Im Falle höherer Gewalt ist der Anbieter berechtigt, die Lieferzeit bzw. die Fristen, innerhalb derer die Arbeiten hätten abgeschlossen werden müssen, um die Zeit zu verlängern, während der die vorübergehende Behinderung zur Lieferung bzw. Leistungserbringung gilt. Dauert die höhere Gewalt länger als sechs Monate an, ist der Vertragspartner berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Dieses Recht erlischt jedoch, sobald die Situation höherer Gewalt aufgehoben ist und das Kündigungsrecht noch nicht ausgeübt wurde.

(4)
Der Vertragspartner ist im Falle höherer Gewalt nicht berechtigt, den Vertrag zu kündigen und/oder Schadensersatz zu fordern, sofern die Bestimmungen in Absatz 3 dieses Artikels nicht greifen.


Artikel 22: Haftung

(1)
Der ANBIETER akzeptiert die gesetzlichen Verpflichtungen zum Schadensersatz, sofern diese aus diesem Artikel hervorgehen.

(2)
Die gesamte Haftung des ANBIETERS wegen zuzurechnender Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Vertragspartner ist auf den Ersatz eines unmittelbaren Schadens bis zu einem maximalen Betrag der für diesen Vertrag vereinbarten Vergütung (ohne Mehrwertsteuer) begrenzt. In keinem Fall beträgt die Vergütung für unmittelbare Schäden jedoch mehr als 1.000 Euro.

(3)
Die gesamte Haftung des ANBIETERS für Schäden durch Tod oder Körperverletzung oder für Sachschäden beträgt in keinem Fall mehr als 10.000 Euro (zehntausend Euro) pro Ereignis, wobei eine Reihe zusammenhängender Ereignisse als ein Ereignis gilt.

(4)
Eine Haftung des ANBIETERs für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangener Gewinne, entgangener Einsparungen, Schäden durch Betriebsunterbrechung, Verlust, Austausch oder Beschädigung von elektronischen Daten sowie Schäden aufgrund von Verzögerungen beim Transport des Datenverkehrs ist ausgeschlossen.

(5)
Abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Fällen besteht keine Haftung des ANBIETERS für Schadensersatz, unabhängig vom Grund, aus dem eine Klage auf Schadensersatz erhoben würde.

(6)
Eine Haftung des ANBIETERs wegen zuzurechnender Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einem Vertrag entsteht nur, wenn der Vertragspartner den ANBIETER unverzüglich und ordnungsgemäß schriftlich in Verzug setzt. Dabei ist dem ANBIETER eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Pflichten zu gewähren. Wenn der ANBIETER auch nach Ablauf dieser Frist seine Verpflichtungen weiterhin nicht erfüllt, kann der Vertragspartner Schadensersatz verlangen. Die Inverzugsetzung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit der Anbieter in der Lage ist, angemessen zu reagieren.

(7)
Voraussetzung für die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs ist, dass der Vertragspartner den Schaden dem ANBIETER so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Entstehung, schriftlich meldet.



Artikel 23: Aussetzung

(1)
Der Anbieter behält sich das Recht vor, die Dienstleistung vorübergehend außer Betrieb zu nehmen und/oder deren Nutzung einzuschränken, wenn der Vertragspartner im Zusammenhang mit der genannten Dienstleistung eine Verpflichtung aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag gegenüber dem Anbieter nicht erfüllt und diese Nichterfüllung eine Aussetzung rechtfertigt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütungen bleibt während der Aussetzung bestehen.

(2)
Nach Wiederanschluss und/oder Zurverfügungstellung der Dienstleistung erfolgt die Wiederinbetriebnahme, wenn der Vertragspartner innerhalb einer vom Anbieter gesetzten Frist seinen Verpflichtungen nachgekommen ist und den festgelegten Betrag für die Wiederinbetriebnahme und/oder Zurverfügungstellung beglichen hat.


Artikel 24: Dauer und Beendigung

(1)
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(2)
Wurde der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann jede Partei ihn zum Ende eines Kalendermonats mit einer Frist von zwei Kalendermonaten kündigen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

(3)
Wurde der Vertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen, kann jede Partei ihn zum Ende der festgelegten Frist mit einer Kündigungsfrist von zwei Kalendermonaten kündigen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

(4)
Jede der Parteien hat das Recht, die Vereinbarung ohne gerichtliche Einbeziehung und ohne Inverzugsetzung mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn:
  • der andere Vertragspartner (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt hat oder ihm dieser gewährt wurde,
  • der andere Vertragspartner für bankrott erklärt wurde oder ein Insolvenzantrag eingereicht wurde.
  • das Unternehmen des Vertragspartners liquidiert wird oder
  • die Geschäftstätigkeiten faktisch eingestellt werden oder
  • der Vertragspartner in Verzug ist.
(5)
Jede Kündigung oder Aufhebung von Dienstleistungen muss schriftlich erfolgen.
Zur Beendigung oder Abbestellung von Dienstleistungen
und/oder Produkten muss das vom Anbieter bereitgestellte Kündigungsformular verwendet werden.



Artikel 25: Folgen der Beendigung

Im Falle einer Beendigung der Vereinbarung, unabhängig vom Grund, gelten folgende Regelungen:

(1)
Der ANBIETER wird die gemäß Artikel 6 dieser Bedingungen bereitgestellten Identifikationsdaten, Adressierungsdaten und/oder Codes unmittelbar nach Beendigung der Vereinbarung zurückholen.

(2)
Der ANBIETER kündigt einen Monat nach Beendigung der Vereinbarung die vom ANBIETER für den Vertragspartner registrierten Domainnamen bei den betreffenden Stellen.

(3)
kann der Anbieter dem Vertragspartner angemessene Beendigungskosten in Rechnung stellen.

(4)
Alle Verpflichtungen, die entweder ausdrücklich oder aufgrund ihrer Natur in Kraft bleiben müssen, bleiben uneingeschränkt bestehen.



Artikel 26 Abtretung

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des ANBIETERS ist es dem Vertragspartner nicht gestattet, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an Dritte zu übertragen.


Artikel 27: Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1)
Der ANBIETER ist berechtigt, die AGB zu ändern und die geänderten AGB auf bestehende Verträge anzuwenden.

(2)
Wenn der Anbieter die geänderten AGB auf bestehende Verträge anwendet, wird er die Änderungen rechtzeitig auf der Website www.xootle.com bekannt machen. Sie treten acht Tage nach Bekanntgabe der Änderung oder zu einem späteren Datum, das in der Bekanntmachung angegeben ist, in Kraft.

(3)
Wenn der Vertragspartner eine Änderung der AGB nicht akzeptieren möchte, kann er den Vertrag zum Datum der Wirksamkeit der geänderten Bedingungen kündigen.

(4)
Ist eine Bestimmung dieser AGB nichtig oder unwirksam, bleiben die anderen Bestimmungen dieser AGB in vollem Umfang in Kraft. Der Vertragspartner und der ANBIETER werden sich beraten, um eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die die nichtige bzw. unwirksame Bestimmung ersetzt und dabei soweit wie möglich deren Zweck und Bedeutung berücksichtigt.


Artikel 28: Hardware-Eigentum

Die gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrags Eigentum des ANBIETERS.


Artikel 29 Schlussbestimmungen
(1)
Die Buchführung des ANBIETERS liefert vollständigen Beweis zwischen den Parteien, sofern kein Gegenbeweis erbracht wird.

(2)
Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben können, werden der zuständigen Gerichtsbarkeit im vom ANBIETER angegebenen Bezirk vorgelegt.

(3)
Auf diesen Vertrag findet niederländisches und europäisches Recht Anwendung.

(4)
Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, werden der zuständigen Gerichtsbarkeit im vom ANBIETER angegebenen Bezirk vorgelegt.

(5)
Die niederländische Sprache wird in der gesamten schriftlichen und mündlichen Korrespondenz verwendet.

(6)
Sollten bestimmte Artikel dieser Vereinbarung im Widerspruch zum niederländischen oder europäischen Recht stehen oder ungültig sein, bleiben alle anderen Artikel weiterhin anwendbar.